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Abrechnungsbeispiel mit ca. 18,00% Ersparnis!

 

Bei 538€-Jobs haben Arbeitgeber als pauschale Sozialabgaben Kosten von bis zu 30%. Diese Abgaben können bei Beschäftigung von Studierenden auf nur 9,30 % sinken, weil Studierende als Werkstudenten in der Regel nur in der Rentenversicherung beitragspflichtig sind.
Der Einsatz von Studierenden als Werkstudenten bietet gegenüber geringfügigen Beschäftigungen einen finanziellen Vorteil von ca. 18,00%.

Zusätzlich liegen bei Beschäftigung von Studierenden verbesserte Möglichkeiten für eine komplett beitragsfreie kurzfristige Beschäftigung vor, weil Studierende in der Regel als nicht berufsmäßig gelten, die maximale Befristung auf 2 Monate entfallen ist und die beitragsfreie kurzfristige Beschäftigung bis zu 70 Arbeitstagen pro Jahr jetzt auch für längere befristete Beschäftigungen möglich ist.

Beispiel 1: Einbehalt von bis zu 9,30% Rentenversicherungsbeitrag


Ein Student übt eine Dauerbeschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 19 Stunden, das Entgelt beträgt 960 € monatlich.

Beurteilung :

Die 20-Stunden-Grenze wird nicht überschritten. Die Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, da die Beschäftigung mehr als nur geringfügig ausgeübt wird. D.h. hier werden den Studierenden im Middibereich (früher Gleitzone) bis zu 9,3% Beiträge zur Rentenversicherung vom Bruttolohn abgezogen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an der Rentenversicherung über die Krankenkasse des Studierenden abgeführt.

Beispiel 2 Beitragsfreie Studentenbeschäftigung / Kurzfristige Beschäftigung


Ein Student übt eine von vornherein befristete Beschäftigung vom 01.04. bis 31.07. (vier Monate aber maximal 70 Arbeitstage!) an 2 bis 3 Tagen in der Woche aus. Das Entgelt pro Monat beträgt 850-920 €.

Beurteilung:

Die Beschäftigung ist von vornherein befristet. Sie ist somit versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht ebenfalls Versicherungsfreiheit, da die Beschäftigung nur kurzfristig ausgeübt wird. D. h. weder Studierende noch Arbeitgeber_innen haben Abgaben zur Sozialversicherung oder Rentenversicherung zu leisten. Es wird auch keine pauschale Sozialabgabe durch den Arbeitgeber / die Arbeitgeberin abgeführt.

Bei der Beschäftigung von Studierenden fallen entweder keine (Beispiel 2) oder nur sehr geringe Abgaben (Beispiel 1) an. Zu Beispiel 1 ist wichtig zu wissen, dass Studierende die Hälfte des Jahres (26 Wochen) auch in Vollzeit arbeiten dürfen ohne, dass sich bei den geringen Abgaben etwas ändert.



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