Bei 538€-Jobs haben Arbeitgeber als pauschale Sozialabgaben
Kosten von bis zu 30%. Diese Abgaben können bei Beschäftigung von
Studierenden auf nur 9,30 % sinken, weil Studierende als Werkstudenten in
der Regel nur in der Rentenversicherung beitragspflichtig sind.
Der
Einsatz von Studierenden als Werkstudenten bietet gegenüber geringfügigen
Beschäftigungen einen finanziellen Vorteil von ca. 18,00%.
Zusätzlich
liegen bei Beschäftigung von Studierenden verbesserte Möglichkeiten für
eine komplett beitragsfreie kurzfristige Beschäftigung vor, weil
Studierende in der Regel als nicht berufsmäßig gelten, die maximale
Befristung auf 2 Monate entfallen ist und die beitragsfreie kurzfristige
Beschäftigung bis zu 70 Arbeitstagen pro Jahr jetzt auch für längere
befristete Beschäftigungen möglich ist.
Beispiel 1: Einbehalt von bis zu 9,30% Rentenversicherungsbeitrag
|
Ein Student übt eine Dauerbeschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit
beträgt 19 Stunden, das Entgelt beträgt 960 € monatlich.
Beurteilung :
Die 20-Stunden-Grenze wird nicht überschritten. Die Beschäftigung ist versicherungsfrei
in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der
Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, da die Beschäftigung mehr
als nur geringfügig ausgeübt wird. D.h. hier werden den Studierenden im Middibereich (früher Gleitzone) bis zu 9,3% Beiträge
zur Rentenversicherung vom Bruttolohn abgezogen und zusammen mit dem
Arbeitgeberanteil an der Rentenversicherung über die Krankenkasse des
Studierenden abgeführt.
Beispiel 2 Beitragsfreie Studentenbeschäftigung /
Kurzfristige Beschäftigung
|
Ein Student übt eine von vornherein befristete Beschäftigung vom 01.04. bis
31.07. (vier Monate aber maximal 70 Arbeitstage!) an 2 bis 3 Tagen in der
Woche aus. Das Entgelt pro Monat beträgt 850-920 €.
Beurteilung:
Die Beschäftigung ist von vornherein befristet. Sie ist somit
versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung. In
der Rentenversicherung besteht ebenfalls Versicherungsfreiheit, da die
Beschäftigung nur kurzfristig ausgeübt wird. D. h. weder Studierende noch
Arbeitgeber_innen haben Abgaben zur Sozialversicherung oder
Rentenversicherung zu leisten. Es wird auch keine pauschale Sozialabgabe
durch den Arbeitgeber / die Arbeitgeberin abgeführt.
Bei der Beschäftigung von Studierenden fallen entweder
keine (Beispiel 2) oder nur sehr geringe Abgaben (Beispiel 1) an. Zu Beispiel 1
ist wichtig zu wissen, dass Studierende die Hälfte des Jahres (26 Wochen)
auch in Vollzeit arbeiten dürfen ohne, dass sich bei den geringen Abgaben
etwas ändert.
|
|